AGB

Allgemeine Liefer-, Verkauf- und Zahlungsbedingungen
Metallbearbeitung Sager

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Aufträge, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen werden von uns ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt.
Eigene Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die mit dem Besteller geschlossen werden.
Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
4. Besteller bezeichnet den Vertragspartner unabhängig von der rechtlichen Natur des jeweiligen Vertrages.
5. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung wirksam.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen können von uns innerhalb von 30 Tagen angenommen werden. Der Besteller ist insoweit mindestens für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden.
2. In der Bestellung an uns enthaltene Preise gelten erst mit unserer Auftragsbestätigung als vereinbart.
3. Lieferung und Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
4. An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Katalogen und sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritte nur zugänglich gemacht werden, wenn sie zur Weitergabe bestimmt sind.
Andernfalls sind sie auf Verlangen zurückzugeben.
5. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der
darin beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien und werden nicht Vertragsbestandteil.
Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
6. Bei Sonderanfertigungen sind wir berechtigt Mehr- oder Mindermengen in branchenüblich angemessener Zahl zu liefern.

§ 3 Materialbeistellung
1. Der Besteller trägt die volle Verantwortung dafür, dass das Material in seiner Beschaffenheit und Qualität dem Material des Probeschnitts entspricht. Das Material muss frei von Rost und mit planer Oberfläche beigestellt werden.
2. Entspricht der Anlieferungszustand des Materials nicht den getroffenen Vereinbarungen, sind wir berechtigt das Material ohne Übernahme jeglicher Kosten zurückzuweisen.
3. Entsteht durch den Anlieferungszustand eine Mehrarbeit, sind wir verpflichtet den Besteller davon zu unterrichten. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.
2. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Basiszinssatz der EZB geltend zu machen.
3. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Versand geschieht auf Rechnung und Bezahlung des Bestellers.
5. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt nur erfüllungshalber. Voraussetzung für die Annahme von Wechseln ist die Diskontierungsmöglichkeit.
Sämtliche hieraus entstehenden Kosten und Auslagen trägt der Besteller.
6. Befindet sich der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug oder tritt die Zahlungsunfähigkeit oder eine offensichtliche Vermögensverschlechterung ein, werden sämtliche noch offen stehende Rechnungen – auch wenn noch Wechsel laufen – sofort zur Zahlung fällig.
7. Die Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

§ 5 Lieferbedingungen
1. Die Durchführung des Hin- und Rücktransportes des Materials und der technischen Unterlagen ist grundsätzlich Angelegenheit des Bestellers für die er die Gefahr und die Kosten zu tragen hat.
2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Materials oder der bearbeiteten Sache trägt der Besteller und zwar gleichgültig, ob das Schadensereignis auf dem Hin- oder Rücktransport oder in unserem Werk eintritt, sofern dies nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
3. Die Abnahme des bearbeiteten Materials hat binnen einer Woche nach Meldung der Fertigstellung in unserem Werk oder sofort nach dem Rücktransport bei dem Besteller zu erfolgen.
4. Die Kosten der Abnahme treffen den Besteller, gleichgültig, ob die Abnahme von ihm selbst oder auf seine Bestellung hin von uns veranlasst wird.
5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

§ 6 Lieferzeit
1. Im Angebot enthaltene Lieferzeiten sind unverbindlich. Die Lieferzeiten beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung.
2. Bei unverschuldeter Lieferverzögerung ist unsere Haftung ausgeschlossen. Unverschuldet ist eine Lieferverzögerung, wenn sie u.a. auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung sowie von uns nicht zu vertretender verspäteter Anlieferung durch Vorlieferanten beruht. Eine uns bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage oder der Verzug des Bestellers bei der Begleichung einer offenen Rechnung verlängert die vereinbarte Lieferzeit um den Zeitraum, bis der Hintergrund für die Lieferung entfallen ist.
3. Geraten wird aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen. In diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
In diesem Fall können Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens nur geltend gemacht werden, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§ 7 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportsicherung sichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 8 Gewährleistung
1. Wir leisten für Mängel der Waren nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Die Waren sind unverzüglich nach Ablieferung auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben. Im Übrigen gelten §§ 377 f. HGB entsprechend.
4. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
2. Der Besteller ist verpflichtet, uns jeden Wechsel seines Geschäftssitzes unverzüglich anzuzeigen, solange noch Forderungen wegen gelieferten Waren offen stehen.
3. Der Besteller ist, solange er sich nicht in Verzug oder in Zahlungsschwierigkeiten befindet, zur Veräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Veräußert er die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware, werden die durch die Veräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt an uns abgetreten, ohne das es im Falle der Veräußerung einer ausdrücklichen Bestätigung bedarf.
4. Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist er verpflichtet, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle uns zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Dritten von der Abtretung zu informieren.
5. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zusichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern.
7. Gerät der Besteller mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, ist er verpflichtet, auf unser Verlangen die nicht bezahlte Ware heraus zugeben. Wir sind dann berechtigt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 10 Abfallprodukte
1. Späne und sonstige Abfallprodukte gehen in unser Eigentum über.

§ 11 Rücksendungen
1. Rücksendungen werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Sonderanfertigungen, Anbruchpackungen und nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 12 Gerichtsstand, geltendes Recht und Erfüllungsort
1. Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentliches Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag Remscheid. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
3. Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung ist Remscheid.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen uns und dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

© Metallbearbeitung Sager 2015